Wie bestätigt man Art. 52 EPÜ?
Die Core Clarifications des FFII von 2005

Ein Anspruchsgegenstand kann nur dann eine Erfindung sein, wenn er neues Wissen zu einem Gebiet der angewandten Naturwissenschaften (= Technik) beiträgt.

http://eupat.ffii.org/07/p2parl/epo/


patentierbar: Die Neuerung muß technisch sein.
technisch = angewandte Naturwissenschaft

Mathematik und Informatik sind keine Naturwissenschaften.

Wenn eine technische Neuerung Software zur Realisierung heranzieht,
dann darf nicht die Software als solche patentiert werden,
wohl hingegen die Realisierung der Neuerung – sei es in Software
oder auf andere Weise.

wohldefinierte,
sprachlich nachvollziehbare
Auslegung von Art. 52 EPÜ
und Art. 27 TRIPS