Wie umgeht man Art. 52 EPÜ?
Die EPA-Selbstbefragung von 2009

Große Beschwerdekammer des EPA, Verfahren G 3/08
Frage 2

a) Kann ein Anspruch auf dem Gebiet der Programme für Datenverarbeitungsanlagen das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ allein schon dadurch überwinden, dass ausdrücklich die Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines computerlesbaren Datenspeichermediums erwähnt wird?

     int patentierbar (Software x, Patent y)
     {
       return erwaehnt_Computer (y->Formulierung);
     }

b) Wenn Frage 2a verneint wird, ist zur Überwindung des Patentierungsverbots eine weitere technische Wirkung erforderlich, die über die Wirkungen hinausgeht, die mit der Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenspeichermediums zur Ausführung bzw. Speicherung eines Programms für Datenverarbeitungsanlagen inhärent verbunden sind?

Vorsicht! Die technische Wirkung braucht nicht neu zu sein!

     int patentierbar (Software x, Patent y)
     {
       return technisch (y->Formulierung);
     }

Erwähne einen zusätzlichen technischen Gegenstand,
und schon wird Software patentierbar!

1959 in irgendeinem Hotel:

Hotelier: „Ein Doppelzimmer? Sind Sie denn verheiratet?“
Er: „Ja, natürlich!“
Sie: „Ich auch!“

2009 im Europäischen Patentamt (EPA):

EPÜ: „Ein Patent? Enthält es denn etwas Neues, Technisches?“
Patentprüfer 1: „Ja, natürlich enthält es etwas Neues!“
Patentprüfer 2: „Und auch etwas Technisches!“

http://patinfo.ffii.org/epo-eboa.de.html