Wie umgeht man Art. 52 EPÜ?
Die Software-Patent-Richtlinie von 2002

Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 20.2.2002

Autor: Francisco Mingorance,
Europa-Referent der Business Software Allicance (BSA)

Artikel 4: Voraussetzungen der Patentierbarkeit

  1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung patentierbar ist, sofern sie gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
      int patentierbar (Software x)
      {
        return erfinderische_Taetigkeit (x);
      }
    
  2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der erfinderischen Tätigkeit nur erfüllt ist, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen technischen Beitrag leistet.
      int erfinderische_Taetigkeit (Software x)
      {
        return technisch (x);
      }
    

Artikel 3: Gebiet der Technik

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt.

Erläuterung (Seite 7):

[…], dass alle Programme, die auf einem Computer ablaufen, per Definition als technisch anzusehen sind (da es sich bei dem Computer um eine Maschine handelt). Sie überwinden somit die erste Hürde auf dem Weg zur Patentierbarkeit.

  int technisch (Software x)
  {
    return 1;
  }